Unter welchen Voraussetzungen dürfen Werbemails, -anrufe & -faxe versendet werden?

Anrufe, Telefaxe und elektronische Post (z.B. E-Mails, SMS) als Massensendung oder zu Werbezwecken bedürfen der vorherigen, jederzeit widerruflichen Zustimmung des Empfängers (§ 107 Telekommunikationsgesetz, TKG). Eine Ausnahme besteht nur für elektronische Post im aufrechten Kundenverhältnis (z.B. Mailverkehr in der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses).

Das Gesetz gilt für jede Form von elektronischer  Post; es gilt daher grundsätzlich auch für Social Media.

Achtung! Bereits das Einholen der Zustimmung per Telefon, Fax oder elektronischer Post für nachfolgende Kontakte ist unzulässig. Daraus folgt etwa, dass schon der Anruf, mit dem nur das Einverständnis für ein zukünftiges weiteres Gespräch (oder Zusendungen zu Werbezwecken) erfragt werden soll, bereits verboten ist. Außerdem muss elektronische Post zu Werbezwecken (im Betreff) als solche erkennbar sein.

Tipp!
In die ECG-Liste können sich all jene eintragen, die keine unerbetenen E-Mails erhalten wollen. Die Eintragung erfolgt per E-Mail an eintragen@ecg.rtr.at, wobei die einzutragende E-Mail-Adresse als Absender aufscheinen muss. In die Liste können nur einzelne E-Mail-Adressen eingetragen werden. Die E-Mail-Adressen eines geplanten Verteilers können anhand der sog „ECG-Liste“ von der RTR-GmbH geprüft werden.

Achtung!
Hat der Empfänger dem Absender gegenüber eine ausdrückliche Zustimmung zum Empfang von E-Mails gegeben, so kann er sich nicht mehr auf seinen Eintrag in der Robinson-Liste berufen. Zu beachten ist jedoch der Umfang der Zustimmung. Hat der Empfänger etwa nur einem bestimmten Werbemail zugestimmt, entfällt auch nur bei diesem die Berücksichtigungspflicht des Absenders.

Achtung!
Die Versendung anonymer elektronischer Post (zB verschleierte E-Mail-Adressen) ist generell verboten. Daher muss bei jeder Versendung elektronischer Post ersichtlich sein, von welcher Adresse diese abgesendet wurden. Darüber hinaus ist es empfehlenswert, E-Mails von einer Adresse zu versenden, die Antworten empfangen kann. Der Empfänger muss nämlich immer die Möglichkeit haben, weitere Zusendungen abzubestellen.

Ab wann gilt elektronische Post als zugesandt?

Mit Einlangen der Sendung ist der Verwaltungsstraftatbestand verwirklicht, dh sobald die Nachricht für den Empfänger abrufbar ist. Ein E-Mail ist dann abrufbar, wenn es beim Provider am E-Mail-Server zum Download bereit liegt bzw über eine webbasierte Applikation direkt am E-Mail-Server abgerufen werden kann.

Wann wird elektronische Post zur Massensendung?

Laut Gesetz ab mehr als 50 Empfängern. Ein werbender Inhalt ist dabei nicht einmal notwendig. Nicht jedes Massen-Mail muss rechtswidrig sein. So gibt es z.B. für Interessenvertretungen gesetzliche Sonderbestimmungen. Auch die massenhafte Versendung an einen einzigen Empfänger gilt als Massensendung (z.B. Massen-Mails an mehrere Dienststellen eines Empfängers).

Was ist unter „Werbezwecken“ zu verstehen?

Nach der weiten Definition des Obersten Gerichtshofs fallen unter das Werbeverbot alle auf Absatz ausgerichteten Aktivitäten im Zusammenhang mit Werbenachrichten. Das bedeutet, dass „jede Äußerung bei der Ausübung des Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz der Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern“ Werbung darstellt. Daher gilt etwa ein bloßes Angebot schon als Werbung und fällt unter diesen Tatbestand.

Bereits der Versand eines einzigen E-Mail zu Werbezwecken erfüllt den Verwaltungsstraftatbestand, sofern weder eine Zustimmung dazu vorliegt noch  eine Ausnahme zur Anwendung kommt.

Wann liegt eine Zustimmung vor?

Die Zustimmung kann ausdrücklich vom zukünftigen Empfänger erteilt werden, indem er eine Erklärung unterschreibt.

Nicht endgültig geklärt, aber wahrscheinlich ist, dass von einer Zustimmung auch dann ausgegangen werden kann, wenn der Empfänger Allgemeine Geschäftsbedingungen akzeptiert, die eine entsprechende Klausel enthalten. Die Klausel muss jedoch bestimmt sein und dem Empfänger muss bei der Zustimmung (etwa durch eine optische Hervorhebung der Klausel) unzweifelhaft bewusst sein, dass er eine solche erteilt.

Eine schlüssige Erteilung – das bedeutet, dass eine ausdrückliche Zustimmung nicht erforderlich ist – im Zuge eines aufrechten Vertragsverhältnisses ist ebenso denkbar, wenn Vertragspflichten, wie etwa Sorgfalts-, Aufklärungs- oder Informationspflichten, erfüllt werden.

Für elektronische Post kann gemäß den Erläuterungen des Gesetzgebers eine schlüssige Erteilung der Zustimmung auch dann angenommen werden, wenn ein Unternehmer auf seiner Website ein eigenes Postfach für die Übersendung von Werbe-E-Mails bekannt gibt.

Achtung!
Dieses Postfach muss eigens für die Übersendung von Massen-Mails und Werbenachrichten eingerichtet sein. Eine im Impressum oder auf einer Kontaktseite der Website angegebene allgemeine E-Mail-Adresse stellt keine Zustimmung dar.

Tipp!
Ausländische Versender von Massen- und Werbe-Mails an österreichische Empfänger unterliegen ebenfalls dieser Rechtslage. Einen (unverbindlichen) Überblick über die Rechtslage weltweit finden Sie unter www.spamlaws.com.

Was ist sonst noch zu beachten?

Jede Form von (Direkt-) Werbung in elektronischer Kommunikation ist verboten, die § 6 Abs 1 E-Commerce-Gesetz (ECG) widerspricht oder auf solche Webseiten verweist (verlinkt). Danach muss jedes Werbe-E-Mail als solches gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung kann etwa in der Betreffzeile eines E-Mail vorgenommen werden. Die Worte können frei gewählt werden, jedoch sollte für den Empfänger ersichtlich sein, dass es sich um Direktwerbung handelt.

Beispiel: Die Beispiel AG verschickt eine Massenaussendung zur Bewerbung eines neuen Produkts per E-Mail an Empfänger, deren Zustimmung vorliegt. Die Betreffzeile des E-Mail lautet: „Für Sie aktuell: Neues Produkt der Beispiel AG“.

Weiters muss auch nach dem ECG der Auftraggeber erkennbar sein. Angebote zur Absatzförderung wie z.B. Zugaben, Geschenke und Gewinnspiele müssen als solche erkennbar sein; die Bedingungen für deren Inanspruchnahme bzw für die Teilnahme müssen einfach zugänglich sein.

Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige nicht unterdrückt werden.

Zusätzlich haben alle E-Mails nach dem Unternehmensgesetzbuch (§ 14 UGB) und nach der Gewerbeordnung (§ 63 GewO) ein Impressum zu enthalten. Nähere Informationen finden Sie in den Merkblättern Impressumsvorschriften für E-Mails und Websites nach dem Unternehmensgesetzbuch und Impressumsvorschriften für E-Mails und Websites nach der Gewerbeordnung.

Für Aussendungen, die mindestens viermal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung elektronisch verbreitet werden (z.B. E-Mail-Newsletter) ist nach dem Mediengesetz direkt im Newsletter ein Impressum anzugeben. Darüber hinaus ist eine Offenlegung im Newsletter selbst oder per Link auf eine Website anzuführen. Nähere Informationen finden Sie im Merkblatt Informationspflichten nach dem Mediengesetz für E-Mail-Newsletter.

Welche Rechtsfolgen knüpfen sich an einen Verstoß gegen diese Bestimmungen?

Durch einen unerbetenen Anruf zu Werbezwecken oder das unerbetene Schicken eines Telefax begeht der Absender eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe in der Höhe von bis zu Euro 58.000,– zu bestrafen. Das Zusenden unerbetener elektronischer Post oder eine sonstige Verletzung der Bestimmungen des § 107 TKG (anonyme E-Mail, keine Kennzeichnung als Werbe-E-Mail) sowie das Unterdrücken oder Verfälschen der Rufnummernanzeige ist mit bis zu Euro 37.000,– zu bestrafen.

Zuständig ist das jeweilige regionale Fernmeldebüro. Darüber hinaus können medienrechtliche Verletzungen der Impressums- und Offenlegungspflichten mit bis zu Euro 20.000.– sowie Verstöße gegen das Kennzeichnungsgebot von (Direkt-)Werbung mit bis zu Euro 3.000,– geahndet werden.

Die Rechtsprechung legt hartnäckige (idR wiederholte) unerwünschte Werbung als Verstoß gegen das Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) aus. Auf dieser Grundlage kann aufgrund von unerbetener Kommunikation, die im Wettbewerb getätigt wurde, auf Unterlassung und Schadenersatz geklagt werden.

Kontakte

Für die Anzeige einer Übertretung des § 107 TKG sind die regionalen Fernmeldebüros zuständig:

  • Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland
    Radetzkystraße 2
    1030 Wien
    T +43 (0) 1 711 62 65 4401
    F +43 (0) 1 711 62 65 4409
    E-Mail: fb.wien@bmvit.gv.at
  • Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten
    Conrad-von-Hötzendorf-Straße 86
    8010 Graz
    T +43 (0) 1 711 62 65 4600
    F +43 (0) 1 711 62 65 4609
    E-Mail: fb.graz@bmvit.gv.at
  • Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg
    Freinbergstrasse 22
    4020 Linz
    T +43 (0) 732 74 85 DW 10
    F +43 (0) 732 74 85 DW 19
    E-Mail: fb.linz@bmvit.gv.at
  • Fernmeldebüro für Tirol und Vorarlberg
    Valiergasse 60
    6020 Innsbruck
    T +43 (0) 1 711 62 65 4701
    F +43 (0) 1 711 62 65 4709
    E-Mail: fb.innsbruck@bmvit.gv.at
Anhang I: Auszug aus dem Telekommunikationsgesetz, § 107 TKG
§ 107 Unerbetene Nachrichten

(1) Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.

(2) Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn

  1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder
  2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.

(3) Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn

  1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im  Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
  2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
  3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
  4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.

(4) (aufgehoben)

(5) Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn

  1. die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, oder
  2. die Bestimmungen des § 6 Abs 1 E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder
  3. der Empfänger aufgefordert wird, Websites zu besuchen, die gegen die genannte Bestimmung verstoßen oder
  4. keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.

(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 2 oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht.

Anhang II: Auszug aus dem E-Commerce-Gesetz, § 6 ECG
§ 6 Informationen über kommerzielle Kommunikation

(1) Ein Diensteanbieter hat dafür zu sorgen, dass eine kommerzielle Kommunikation, die Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft ist oder einen solchen Dienst darstellt, klar und eindeutig

  1. als solche erkennbar ist,
  2. die natürliche oder juristische Person, die die kommerzielle Kommunikation in Auftrag gegeben hat, erkennen lässt,
  3. Angebote zur Absatzförderung wie etwa Zugaben und Geschenke als solche erkennen lässt und einen einfachen Zugang zu den Bedingungen für ihre Inanspruchnahme enthält sowie
  4. Preisausschreiben und Gewinnspiele als solche erkennen lässt und einen einfachen Zugang zu den Teilnahmebedingungen enthält.

QUELLE: WKO Stand 09.04.2018