Wenn zu Ihren USP´s eine umfangreiche und regelmäßige Überwachung oder eine umfangreiche Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten zählt (wie etwa Meinungsumfragen und Interviews), dann sollte ein Datenschutzbeauftragter (DSB) im Betrieb bestellt werden. Die EU verpflichtet die Betriebe dazu, selbst zu beurteilen, ob sie einen DSB benötigen.

Zu diesen personenbezogenen Daten gehören Angaben über ethnische Herkunft, politische Meinung, Sexualität, Religion und Gesundheit, genetische und biometrische Daten.

Stellt sich nun die Frage, wer kann als DSB beauftragt werden?

Es kann nur eine Person bestellt werden, welche die notwendig beruflichen Qualifikationen als auch Know-how nachweisen kann.

Die Kontaktdaten des DSB sind zu veröffentlichen; zudem ist dieser frühzeitig in alle Belangen zum Thema Datenschutz einzubinden. Der DSB fungiert in seinem gesamten Wirkungsgebiet weisungsfrei und ist zu umfassender Verschwiegenheit und Vertraulichkeit verpflichtet; zudem darf er aufgrund seiner Ausübung nicht gekündigt werden.

Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind der Datenschutzbehörde mitzuteilen. Dem DSB kommt die Risikobeurteilung zu, ob bei der Verarbeitung von Daten im jeweiligen Unternehmen ein datenschutzrechtliches Risiko vorhanden ist, wobei er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zweck der Verarbeitung berücksichtigen muss. Auch ist er für die umfassende Überwachung sowie zur Schulung der Mitarbeiter zuständig.

Der Datenschutzbeauftragte ist zur Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde verpflichtet. Weitere Aufgaben des DSB sind unter anderen Information und Beratung für die Datenschutz-Verantwortlichen bzw. die sog Auftraggeber, als auch für die Mitarbeiter. Betroffene Personen können jederzeit den DSB zu sämtlichen Fragen zu Rate ziehen.

Die Missachtung der Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist mit bis zu EUR 10 Mio oder 2 % des letztjährigen weltweiten Jahresumsatzes sanktioniert.

Quelle: WKO.at